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Leistungen

aedifex.architekten bieten grundsätzlich alle Leistungen an, die in der HOAI (in der jeweils gültigen Fassung) definiert sind. Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten/Ingenieure mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen. Leistungen für Innenräume sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet (Stand HOAI 2013):

  • Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent bei Gebäuden und Innenräume,
  • Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und Innenräumen,
  • Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent bei Gebäuden und Innenräumen,
  • Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei Innenräumen,
  • Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei Innenräumen,
  • Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei Innenräumen,
  • Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei Innenräumen,
  • Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent bei Gebäuden und Innenräumen,
  • Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent bei Gebäuden und Innenräumen.

Umfang der Leistung und allgemeine ErlÀuterungen

  • Die oben genannten Leistungsphasen sind in Umfang und Leistung durch die Honorarordnung klar festgelegt
  • Umgangssprachlich werden die Lph.1-3 unter dem Begriff des Entwurfs zusammengefasst
  • Die Lph. 5 wird oft als Werkplanung bezeichnet, welche detailiert zeichnerisch darstellen was und wie gebaut werden soll
  • ­Die Lph. 6-7 werden oft unter dem Begriff Ausschreibung zusammengefasst, in der die jeweiligen Massen und Mengen ermittelt werden sowie Aufgabenstellungen (Leistungsverzeichnisse) zur Angebotseinholung erstellt werden
  • Die Lph. 8 wird allgemein als Bauleitung bezeichnet.

Anrechenbare Baukosten

  • Die anrechenbaren Nettobaukosten beinhalten die reinen Bau- und Ausbaukosten bei der Realisierung der Aufgabe, nicht aber zum Beispiel den Grundstückspreis und die Erschließungskosten. Hieraus ergibt sich die Höhe des Architektenhonorars.

Bedeutung der HOAI

Die Tätigkeit des freischaffenden Architekten ist keine gewerbliche Tätigkeit. Ein freischaffender Architekt übt ebenso wie ein Arzt oder Rechtsanwalt einen Freien Beruf aus. Eines der Wesensmerkmale des Freien Berufes ist die Art der Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer - es ist ein besonderes Vertrauensverhältnis. Der freischaffende Architekt ist dazu verpflichtet, die Interessen des Bauherrn gegenüber den am Bau Beteiligten bestmöglich zu vertreten und ihn in seinen Entscheidungen im Hinblick auf gestalterische, technische, wirtschaftliche und rechtliche Fragen zu beraten.

Honorarordnungen haben zum Ziel, wirtschaftliche Abhängigkeiten des Auftragnehmers vom Auftraggeber zu vermeiden und den Auftragnehmer von der Notwendigkeit des Feilschens um sein Honorar.

Teilbeauftragungen und weitere Beauftragungen

Gern führen wir auch nur Teilleistungen (Lph.1-3,4) aus, so dass Sie von uns nur kreative und individuelle Ansätze einer Planung bekommen, um dann selbstständig ihr Bauvorhaben umsetzen zu können oder aber wenn Sie Vertrauen in unsere Arbeit gefasst haben, können Sie später weiter Leistungen beauftragen (Lph.5-7; Lph.8; Lph.9). Wir arbeiten hinsichtlich der auszuführenden Leistungen und Leistungsphasen flexibel und individuell, immer speziell auf die Wünsche der Bauherrenschaft angepasst.

©aedifex.architekten